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Betriebliches Eingliederungsmanagement
Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen:
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber (…) mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst schnell überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen (…). Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.
Ansprechpartner sind die Geschäftsführung und die Verwaltungsleitung
Zuständig: alle Abteilungsleiter
Das Verfahren im Überblick:
Arbeitsunfähigkeit feststellen
Erstkontakt (Einladung zum Informationsgespräch)
Erstgespräch
Maßnahmenplan aufstellen (Protokoll BEM-Massnahmen)
Maßnahmen durchführen
Maßnahmen bewerten
Vereinbarte Maßnahmen können sein:
- Teilnahme an betrieblicher Gesundheitsförderung
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Begehung des Arbeitsplatzes zusammen mit dem Betriebsarzt
- Bei Schwerbehinderten: Hinzuziehen des Integrationsamtes o.ä.