Urlaub dient der Erholung

Die Anzahl der Urlaubstage ist im Arbeitsvertrag geregelt.

Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers und ist deshalb wichtig zur Erhaltung seiner Arbeitskraft.

Der Urlaub ist stets und vollständig in dem Jahr zu nehmen, in dem dieser U-Anspruch entsteht, spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres.

Nur wenn betriebliche Belange die Verlagerung eines Resturlaubes erforderlich machen, ist er ins nächste Jahr zu übertragen. Ein „Aufsparen“ für einen längeren Urlaub ist grundsätzlich nicht möglich. Wurde der Urlaub nicht bis zum 31.01. des Folgejahres angetreten, erlischt der Urlaubsanspruch des vergangenen Jahres, ausser bei der o.g. Ausnahme.